AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

§ 1. Angebote und Auftragsbestätigungen

Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen werden zur Grundlage sämtlicher Verträge mit unseren Kunden gemacht. Nachrangig zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen werden die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie mit in diese Verträge einbezogen. Abweichungen und allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind nur wirksam und werden nur Gegenstand des Vertrages, wenn sie uns vor oder mit Vertragsschluss schriftlich bestätigt werden. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Für die Ausführung eines Auftrages ist der Inhalt der Auftragsbestätigung allein maßgebend. Weicht dieser vom Inhalt des erteilten Auftrages ab, gilt er als genehmigt, sofern nicht binnen 5 Werktagen der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen wird.

§ 2. Lieferung/Erfüllungsort

Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen Abweichungen der gelieferten von der bestellten Menge von bis zu 10 % gelten nicht als Sachmangel iSv. § 434 Abs. 3 BGB. Zuviel- oder Zuweniglieferungen im Rahmen dieser Toleranz erkennt der Käufer als vertragsgemäß an. Unter Abbedingung von § 266 BGB sind wir zu Teillieferungen berechtigt.

§ 3. Lieferzeiten

Lieferzeiten und -termine werden nur als Richtwerte vereinbart. Wünscht der Käufer Fixtermine, muss dies gesondert vereinbart und in der Auftragsbestätigung ausgewiesen werden. Wenn infolge eines vom Käufer zu vertretenden Umstandes die Abnahme der bestellten Ware nach Fristsetzung nicht rechtzeitig erfolgt, können wir, entweder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ohne dass es einer weiteren Aufforderung Abnahme der Ware bedarf. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, Roh- und Betriebsstoffmangel, Versandschwierigkeiten sowie sonstigen hierdurch oder aus anderen Gründen eintretenden unverschuldeten Betriebsstörungen, wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn dem Vertragspartner nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald abzusehen ist, dass die Fristen nicht eingehalten werden können.

§ 4. Gewährleistungen/Beschaffenheitsvereinbarung

Bezüglich Gewährleistung, Schadenersatz und Rücktritt gelten die gesetzlichen Bedingungen mit folgenden Besonderheiten:
a) Handelsübliche Abweichungen bei der Qualität, Farbe, Breite, Stärke, im Gewicht oder der Ausrüstung der Ware, stellen keinen Sachmangel dar.
b) Bei begründeten Beanstandungen und nach Gewährung einer Überprüfungsmöglichkeit sind wir berechtigt nach unserer Wahl unentgeltlich Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
c) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen Rügeund Untersuchungsobliegenheiten nicht unverzüglich, vollständig und
ordnungsgemäß nachkommt.
d) Wird dem Kunden ein Prototyp, ein Musterexemplar oä. vor Beginn der eigentlichen Warenproduktion zur Prüfung übergeben, gilt die Beschaffenheit der als Prototyp, Muster oä vom Kunden genehmigte Beschaffenheit als die iSv. § 434 I 1 BGB vereinbarte.

§ 5. Haftung

Unsere Haftung beschränkt sich der Höhe nach auf den Wert der bestellten Ware. Für Veredelungsarbeiten beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Veredeler zustehen. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Einschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 6. Zahlung/Verzug

Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware übergeben und ist sofort fällig. Wird die Rechnung innerhalt von 14 Tagen ab Fälligkeit vollständig beglichen gewähren wir dem Kunden 2 % Skonto. Vereinbarte Sonderkonditionen werden auf der Rechnung ausgewiesen.
Zahlt der Käufer den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit, kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug und der Rechnungsbetrag ist mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nicht akzeptiert.

Die Aufrechnung ist nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Bis zur vollständigen Tilgung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen können wir die Weiterbelieferung und die Belieferung aus weiteren Verträgen mit dem Kunden verweigern. Der Zahlungsverzug des Käufers berechtigt uns, Vorauszahlung für unterwegs befindliche und noch folgende Lieferungen aus allen laufenden Abschlüssen zu fordern. Das gleiche gilt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluß so wesentlich verschlechtern, dass dadurch der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird. Leistet der Käufer trotz Fristsetzung die Vorauszahlung nicht, so sind wir berechtigt, von sämtlichen Verträgen mit dem Kunden zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverarbeiten und -veräußern. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Zur Einziehung der
Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Tritt einer dieser Fälle ein, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

§ 8. Rechtswahl und Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wuppertal. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

§ 9. Salvatorische Klausel

Erweist sich eine Bestimmung dieser Bedingungen als unwirksam, bleiben die übrigen gleichwohl wirksam.